§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Kotti-Coop“ und hat seinen Sitz in Berlin.

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§2  Vereinszweck 

Der Verein hat den gemeinnützigen Zweck:
> die internationaler Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zu fördern.

> die Interessen von Verbrauchern und Verbraucherinnen, insbesondere von Wohnungsmietern und Mieterinnen, in der Öffentlichkeit engagiert zu vertreten und auf die Gesetzgebung und Verwaltung im Hinblick auf die Stadtentwicklung Einfluss zu nehmen,

Diese Zwecke sollen vorzugsweise erreicht werden durch:

  •  das Fördern von Austausch und Begegnung durch das Organisieren von interkulturellen nicht-kommerziellen Treffpunkt/en und einem breiten Angebot kostenloser kultureller Veranstaltungen wie Konzerten, Kursen, Lesungen, Workshops, Straßenfesten etc., die auf die Verbesserung der Verständigung von Menschen unterschiedlicher kultureller und sozialer Herkunft zielen.
  •  das Durchführen von Vortrags- und Bildungsveranstaltungen zu den Themen Mieten, SGB und Stadtentwicklung, das Betreiben einer Internetpräsenz und das Publizieren und Verbreiteten von Printerzeugnissen. Eine an die Allgemeinheit gerichtete Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärungsarbeit und Wissensvermittlung zu den Themen sozialer Wohnungsbau, Wohnraumversorgung, Interkultur.

> Die Angebote des Vereins sind grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich.

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§3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§4 Mitgliedschaft

(A) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinsziele aktiv unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mittels 3/4 (dreiviertel) Mehrheit.

(B) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, mit dem Austritt, der Auflösung oder durch Ausschluss. Der Austritt erfolg durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.

(C) Ein Mitglied kann jederzeit durch Mehrheitsbeschluss (3/4 Mehrheit) der übrigen Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied die Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

(D) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.

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§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Vorstand und Mitgliederversammlung können AGs (Arbeitsgruppen) und Beiräte zur Beratung bzw. Entwicklung bestimmter Fragestellungen einsetzen.

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§6 Mitgliederversammlung

(A) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung von einem Mitglied des Vorstandes schriftlich einberufen. Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.

(B) Sie muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn das von mindestens 25% der Mitglieder unter Angabe eines Grundes schriftlich   beim Vorstand beantragt wird.

(C) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(D) Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss seine Stimme persönlich abgeben. Beschlüsse werden, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(E) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(F) Die Beratung und Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich angekündigt wurde.

(G) Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied bzw. einem Stellvertreter bzw. einen bei Versammlungsbeginn zu wählenden Vertreter geleitet. Über die Beschlüsse der Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die von einem bei Versammlungsbeginn zu wählenden Protokollanten sowie dem Versammlungsleiter zu unterschreiben sind.

(H) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Richtlinien für die Vereinstätigkeit, Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins und die Mittelverwendung im Rahmen eines Finanzplanes.

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§7 Vorstand

(A) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 (drei) Personen, die gleichberechtigt im Sinne des § 26 BGB anzusehen sind. Gemeinsam  vertreten jeweils mindestens 2 (zwei) Vorstandsmitglieder den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(B) Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt so lange im Amt bis ein neuer gewählt ist.

(C) Der Vorstand kann für die Erfüllung der laufenden Geschäfte Vollmachten erteilen und einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen.

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§8 Auflösung des Vereins

(A) Die Auflösung des Vereins kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen. Hierzu müssen zwei Drittel der Mitglieder erschienen sein. Für die Auflösung müssen drei Viertel der erschienenen Mitglieder stimmen.

(B) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bzw. Wegfalls seiner steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

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§9 Schiedsrichterliches Verfahren

(A) In allen Streitfällen zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein und einzelnen Mitgliedern wird – soweit dies gesetzlich zulässig ist – ein Schiedsrichterliches Verfahren gemäß §§ 1025 ff Zivilprozessordnung (ZPO) verbindlich vorgeschrieben. Der ordentliche Rechtsweg ist in diesem Sinne ausgeschlossen, die Bestimmungen der §§ 1059 ff ZPO bleiben davon unberührt.

(B) Eine Schiedsordnung kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden